Gültigkeit und Aufrechterhaltung der Lizenz nach §45 LuftpersV

  • Die Lizenz hat eine unbegrenzte Gültigkeitsdauer, benötigt jedoch ein ebenfalls gültiges Tauglichkeitszeugnis.
  • Eine gültige Lizenz berechtigt nur zum Fliegen, wenn der Inhaber der Lizenz für aerodynamischgesteuerte Ultraleichtflugzeuge innerhalb der letzten 2 Jahre mindestens 12 Flugstunden, darin müssen mindestens 12 Starts und 12 Landungen enthalten sein, auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Reisemotorseglern oder einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk durchgeführt hat.
  • Darüber hinaus muss nach §45 LuftpersV in den letzten 24 Monaten ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen nachgewiesen werden. Der Übungsflug für SEP nach Part-FCL wird dabei nicht als Übungsflug für Luftsportgeräte anerkannt. Der Übungsflug nach § 45 LuftPersV muss also auf einem UL durchgeführt werden.
  • Diese Voraussetzungen können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem dazu anerkannten Prüfer auf einem aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeug, einem Reisemotorsegler oder einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk ersetzt werden.
  • Die Nachweise für den Übungsflug nach dem §45 LuftPersV sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu bestätigen.

Passagierberechtigung

Nach dem Erwerb der Ultraleichtfluglizenz dürfen zunächst keine Passagiere mitgenommen werden. Dazu muss eine separate Berechtigung, die sogenannte Passagierberechtigung, gem. § 84a LuftPersV erworben werden.

  • Voraussetzungen für den Erwerb dieser Passagierberechtigung ist der Nachweis von fünf Überlandflügen. Drei Überlandflüge mit Zwischenlandung müssen nach Erwerb der Lizenz solo über eine Gesamtstrecke von mindestens 50 Kilometer, die anderen beiden Überlandflüge mit Zwischenlandung über eine Gesamtstrecke von mindestens 200 Kilometer in Begleitung eines Fluglehrers erfolgen.
  • Der Bewerber für eine Passagierberechtigung hat in einer praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem Wissen und praktischen Können die Anforderungen für Flüge mit Passagieren erfüllt. Der zweite der beiden 200-km-Flüge in Begleitung des Fluglehrers kann hierbei als Prüfungsflug gewertet werden.
  • Definition der 200-km-Streckenflüge mit UL-Lehrer: Geradlinige Entfernung zwischen Start- und Zielflugplatz mind. 100km, Zwischenlandung und zurück zum Startflugplatz ist ein 200-km-Flug. Beträgt die Entfernung mindestens 200 km und ist eine Zwischenlandung erfolgt, also mindestens 400 km hin und zurück, sind zwei 200-km-Streckenflüge erfüllt.
  • Es gilt nach LuftPersV § 122 zu beachten: Privatluftfahrzeugführer, Segelflugzeugführer, Luftschiffführer oder Luftsportgeräteführer dürfen ein Luftfahrzeug, in dem sich Fluggäste befinden, als verantwortlicher Luftfahrzeugführer nur führen, wenn innerhalb der vorhergehenden 90 Tage mindestens drei Starts und drei Landungen mit einem Luftfahrzeug derselben Klasse, desselben oder ähnlichen Musters, der Art des Luftsportgerätes ausgeführt wurden.
  • Bei Bewerbern mit gültiger Lizenz für Privatflugzeugführer, Segelflugzeugführer oder Führer anderer motorbetriebene Luftfahrzeuge mit eingetragener Passagierberechtigung wird die Passagierberechtigung für Dreiachser bei Erteilung der Dreiachslizenz ohne weiteren Nachweis mit eingetragen.